AG Familienanwaelte Elterliche Sorge

Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge steht den Eltern gemeinsam zu, wenn sie bei Geburt des Kindes verheiratet sind, später heiraten oder als Unverheiratete eine Sorgeerklärung beim Jugendamt oder Notar abgeben (§ 1626a BGB). Die gemeinsame Sorgeerklärung ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Mutter möglich. Gibt sie keine gemeinsame Sorgeerklärung mit dem Vater des Kindes ab, bleibt sie grundsätzlich allein sorgeberechtigt, es sei denn, der nichteheliche Vater stellt einen entsprechenden Antrag (s. u.). Inhaber der elterlichen Sorge sind auch die Adoptiveltern.

Das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.2013, in Kraft getreten am 19.05.2013, und das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 04.07.2013, in Kraft getreten am 13.07.2013, geben nichtehelichen Vätern nunmehr einen leichteren Zugang zur Erlangung der Mitsorge auch ohne Zustimmung der Mutter.

Anlass für diese neuen Regelungen waren die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts, wonach die alten Fassungen des § 1626a Abs. 1 BGB und des § 1672 BGB, die regelten, dass der nichteheliche Vater ohne Zustimmung der Mutter die Mitsorge nicht erlangen konnte, mit dem Grundgesetz nicht vereinbar waren.

Nunmehr hat der Gesetzgeber mit den Neuregelungen die Möglichkeit eröffnet, dass die Mitsorge auf den nichtehelichen Vater auf dessen Antrag im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens übertragen wird, wenn die Mutter schweigt oder dagegen keine kindeswohlrelevanten Gründe vorträgt.

Die elterliche Sorge umfasst sowohl die Personen- als auch die Vermögenssorge sowie die rechtliche Vertretung des minderjährigen Kindes.

Die gemeinsame elterliche Sorge regelt daher im Gegensatz zu dem Verständnis des Wortes „Sorge“ nicht die tatsächliche alltägliche Sorge für das Kind, sondern die Frage, wer nach dem Gesetz befugt ist, wichtige Entscheidungen für das Kind zu treffen, das ja noch nicht alleine entscheiden kann.

Zur Personensorge gehört die tatsächliche Sorge für das Wohlergehen des Kindes, die Pflege, die Beaufsichtigung und Erziehung, die medizinische Versorgung, das Schulbestimmungsrecht, das Recht der Namensgebung, die Gesundheitsfürsorge und auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Entscheidung über die religiöse Erziehung.

Die Vermögenssorge umfasst die tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, das Kindesvermögen zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren.

Die elterliche Sorge üben miteinander verheiratete Eltern gemeinsam zum Wohle ihrer Kinder aus – in eigener Verantwortung und im gegenseitigen Einvernehmen. In Fragen der elterlichen Sorge sollen die Eltern möglichst Einverständnis erzielen. Nach einer Trennung beschränkt sich dies auf Fragen, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Handelt es sich um Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens, hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt oder sich gerade aufhält, ein Alleinentscheidungsrecht. Sofern Gefahr im Verzuge ist (z. B. bei unaufschiebbaren Operationen), ist jeder Elternteil allein handlungsfähig.

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, die beide Eltern nur gemeinsam entscheiden können, sind z. B. Kindergartenbesuch, Einschulung/Schulwechsel, Berufswahl/Ausbildung, Operationen, Aufenthalt des Kindes, Ausweis- und Passerteilung.

Angelegenheiten des täglichen Lebens sind z. B. Hausaufgaben, Freizeitgestaltung, normale Arztbesuche, Kleidung, Essen, Schlafenszeiten, Fernsehkonsum, etc.

Auch nach Trennung und Scheidung der Eltern bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Mutter und Vater sollen weiter die Verantwortung für die Kinder gemeinsam tragen und die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, auch wenn die Ehe beendet ist.

Nur wenn ein Elternteil einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge stellt, erfolgt eine Prüfung durch das Familiengericht. Auf Antrag eines Elternteils kann das Familiengericht Teile oder die gesamte elterliche Sorge einem Elternteil allein übertragen, falls die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Dies gilt auch für den Fall, dass die gemeinsame elterliche Sorge durch Abgabe der Sorgeerklärung zu Stande kam, die Eltern also nicht miteinander verheiratet waren.

Das Familiengericht kann bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern auch die Entscheidung über eine einzelne oder eine bestimmte Art von Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, einem Elternteil alleine übertragen, wenn er besser geeignet ist, die anstehende Entscheidung (Impfung, religiöse Erziehung o. ä.) zu treffen.

Die elterliche Sorge endet mit der Volljährigkeit des Kindes, dessen Adoption oder dessen Tod. Ebenso endet die elterliche Sorge, wenn ein Elternteil oder auch beide Elternteile sterben oder diesen durch Maßnahmen des Familiengerichts das Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen wird. Das Familiengericht bestellt in diesen Fällen einen Vormund.

Die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Vormund oder Pfleger kann auch dann erfolgen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist oder Eltern aus anderen Gründen die elterliche Sorge nicht ausüben können.

Zum 12.07.2008 ist das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls in Kraft getreten. Aufgrund dieses Gesetzes können die Familiengerichte nunmehr im Interesse vernachlässigter oder misshandelter Kinder früher eingreifen, als dies bisher der Fall gewesen ist.

Durch die Reform des Verfahrensrechts zum 01.09.2009 wurden darüber hinaus die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der betroffenen Kinder in familienrechtlichen Verfahren gestärkt.