Sie erhalten von Ihrem Partner nach der Trennung zu wenig Unterhalt? Ihnen wird nach der Scheidung der Umgang mit den gemeinsamen Kindern verweigert? Sie möchten Ihrer Ehe ohne Trauschein eine rechtssichere Basis geben? Es gibt viele Situationen, die die Einschaltung einer Familienanwältin oder eines Familienanwalts erforderlich machen. Doch viele scheuen davor zurück – in dem Glauben, sich einen Familienanwalt nicht leisten zu können.
Einen Familienanwalt kann sich aber wirklich jeder leisten. Und es bringt Ihnen überzeugende Vorteile, sich in jedem Fall so früh wie möglich von einer Familienanwältin oder einem Familienanwalt beraten zu lassen. So machen Sie Ihrem Gegenüber von Anfang klar, dass Ihr Standpunkt professionell abgesichert ist.
Fragen kostet nichts. Oder doch?
Sie sollten sich deshalb nicht scheuen, bereits bei der Anmeldung nach den Kosten des Beratungsgespräches zu fragen. Von den Rechtsanwaltsfachangestellten erhalten Sie die Mitteilung, dass die Beratungskosten zwar vom Umfang und der Schwierigkeit abhängen. Für die Erstberatung sind aber höchstens 190,00 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu zahlen. Über weitere Gebühren informiert der Anwalt im Rahmen des Beratungsgespräches.
Guter Rat ist wertvoll, aber nicht teuer.
Wichtig für Sie ist zunächst, dass die Gebühren des Rechtsanwaltes ebenso wie die Kosten des Gerichtes – außer bei Sozialrechts-, Straf- und Bußgeldsachen – nach einem Gegenstands- oder Verfahrenswert berechnet werden. Das heißt: der jeweilige Geschäftswert, Streitwert oder Gegenstandswert bestimmt die anfallenden Kosten. Es handelt sich um gesetzliche Gebühren, die sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) ergeben.
Weit verbreitet ist die Annahme, der Gegenstands- oder Verfahrenswert sei der zu zahlende Betrag. Das ist falsch! Er ist lediglich die Grundlage für die Kosten- und Gebührenberechnung. Die Höhe der jeweiligen Gebühr ergibt sich aus Tabellen des jeweiligen Gesetzes.
Beispiel: Bei einem Gegenstandswert von 5.000,00 € beträgt eine Anwaltsgebühr für eine durchschnittlich schwierige und nicht sehr aufwändige Tätigkeit 434,20 €. Sie kann für eine einfache Sache niedriger, für eine umfangreiche und schwierige Angelegenheit allerdings auch höher ausfallen.
Der Unterschied, der den Unterschied macht
Unterschieden werden muss zwischen anwaltlichen Gebühren außerhalb und im Rahmen eines Gerichtsverfahrens. Insoweit entstehen unterschiedliche Gebühren. Für außergerichtliche Leistungen bemisst sich das Honorar nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Bearbeitung, Bedeutung der Sache und nach der finanziellen Situation des Klienten. Ist der Anwalt in der selben Sache zunächst außergerichtlich und später gerichtlich tätig, erfolgt eine teilweise Anrechnung der außergerichtlich entstandenen Gebühr.
Familienkonflikte sind häufig sehr komplex. Was sich für Sie als eine Angelegenheit darstellt, ist rechtlich oft zu trennen. Das führt dazu, dass in unterschiedlichen Angelegenheiten separat Gebühren entstehen, die zu einer Erhöhung der Gesamtkosten führen. Darüber sollte frühzeitig mit dem Anwalt gesprochen werden.
Zur umfassenden Information gehört auch, welcher Gegenstands- oder Verfahrenswert den Berechnungen zugrunde liegt. Maßgebend für die Anwaltsgebühren sind die Vorschriften des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen.
Außerhalb der gesetzlichen Gebühren besteht die Möglichkeit, mit dem Anwalt eine Vereinbarung über die zu zahlende Vergütung zu schließen. Allerdings kann nur für außergerichtliche Tätigkeiten eine geringere, als die gesetzliche Gebühr, vereinbart werden.
Ein möglicher Zuschuss von Vater Staat
Sind Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen eher niedrig, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Beratungs- und Prozesskostenbeihilfe. Ob Sie diese Beihilfe erhalten, sagt Ihnen Ihre Familienanwältin oder Ihr Familienanwalt. Bringen Sie dazu einfach alle notwendigen Unterlagen wie Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Mietvertrag etc. mit. Prozesskostenbeihilfe kann auch noch während des laufenden Prozesses beantragt werden – jedoch grundsätzlich nicht rückwirkend. Oder haben Sie vielleicht sogar eine Rechtsschutzversicherung? Dann brauchen Sie sich um die anfallenden Kosten meist überhaupt nicht zu kümmern. Ihr Familienanwalt klärt für Sie, ob und in welchem Umfang der Versicherungsschutz zum Tragen kommt.
Darüber hinaus können Sie in jedem Fall auf eine korrekte Abrechnung durch Ihren Familienanwalt vertrauen. Denn er weiß eines ganz genau: Nur wenn Sie mit seiner Leistung zufrieden sind und auch die Rechnung akzeptieren, werden Sie wieder seinen Rat in Anspruch nehmen.