AG Familienanwaelte Scheidung

Das Scheidungsverfahren

Leben die Eheleute seit mindestens einem Jahr voneinander getrennt, können sie geschieden werden. Nur in Ausnahmefällen kommt eine Scheidung bei einer kürzeren Trennungsdauer in Betracht. Die Ehe muss außerdem gescheitert sein. Erklären beide Eheleute nach Ablauf des Trennungsjahres, dass sie geschieden werden wollen, wird die Ehe geschieden. Widerspricht ein Ehegatte der Scheidung, muss sich der Richter davon überzeugen, dass die Ehe tatsächlich gescheitert ist. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Trennung, kann das Gericht ohne weitere Befragung vom Scheitern der Ehe ausgehen.

Wird ein Scheidungsantrag gestellt, so muss das Gericht in jedem Fall von sich aus den Versorgungsausgleich durchführen,es sei denn, es liegt ein wirksamer notarieller Verzichtsvertrag vor oder die Ehe war nur von kurzer Dauer.

Nur auf Antrag trifft das Gericht im Scheidungsverfahren auch Regelungen zu weiteren Scheidungsfolgen (sogenannte Folgesachen), nämlich

  • zum Kindesunterhalt
  • zum Ehegattenunterhalt
  • zur Auseinandersetzung des Vermögens (Zugewinnausgleich)
  • zum Umgang mit den Kindern
  • zum Sorgerecht
  • zur Aufteilung der Haushaltsgegenstände
  • zur Nutzung der Ehewohnung nach der Scheidung

Hierfür interessiert sich das Gericht aber nicht von alleine, sondern nur, wenn ein Antrag gestellt wird. Stellt ein Ehegatte zu einer oder mehreren von diesen Angelegenheiten einen Antrag, so kann der Richter die Ehe erst dann scheiden, wenn er auch über die Folgesachen entschieden hat. Nur unter engen Voraussetzungen kommen eine Abtrennung einer Folgesache und die Scheidung vorab in Betracht.

Um eine Scheidung beantragen oder aktiv im Scheidungsverfahren selbst Anträge stellen zu können, benötigt man zwingend einen Rechtsanwalt. Einen gemeinsamen Scheidungsanwalt gibt es nicht. Die Eheleute treten formal bei der Scheidung als gegnerische Parteien auf, auch wenn sie sich hinsichtlich der Scheidung und deren Folgen einig sind. In solchen Fällen kann es aber ausreichen, dass nur ein Ehegatte bei der Scheidung anwaltlich vertreten ist. Der andere Ehegatte sollte sich aber in jedem Fall mindestens einmal anwaltlich beraten lassen.

Soll ein Rechtsanwalt mit der Stellung eines Scheidungsantrages beauftragt werden, so sollten im ersten Gespräch folgende Unterlagen übergeben werden:

  • Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
  • Geburtsurkunden der gemeinsamen minderjährigen Kinder
  • falls vorhanden: Ehevertrag
  • gegebenenfalls in der Trennungszeit geschlossene Vereinbarung zur Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen
  • Zur Überprüfung der aktuellen Einkommenssituation und evtl. Unterhaltspflichten oder –ansprüche können auch Einkommensunterlagen nützlich sein (Steuerbescheid, Gehaltsbescheinigungen, etc.)